Thomas Leuner

Rechtsanwalt – spezialisiert auf Grundstücks- und Immobilienrecht

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Bearbeitungsbereiche Grundstücksrecht

Nachbarrecht

A. Zivilrechtlich: Grenzstreitigkeiten, Emissionen, Konflikte nach dem Nachbarschaftsgesetz

B. Öffentlich-rechtlich: Nachbarklage, Untersagung, Abstand, Emissionen, Vermessung

Hinweise zu diesem Rechtsgebiet:

Die Besonderheit der Materie des Nachbarrechts besteht darin, dass zwei unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sind. Die meisten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Nachbarn sind im Zivilrecht geregelt, d. h., in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Verletzt der Nachbar Normen des Verwaltungsrechtes, wie z. B. Vorschriften des Baurechtes, des Immissionsschutzes, kann der unmittelbar betroffene Nachbar von der Verwaltungsbehörde verlangen, dass sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen den rechtsverletzenden Nachbarn vorgeht.

Die Mehrzahl der nachbarrechtlichen Streitigkeiten sind im Zivilrecht geltend zu machen, denn nicht jede verwaltungsrechtliche Norm, die der Nachbar verletzt, geben dem Bürger das Recht, die Einhaltung dieser Norm durch die Verwaltung zu erzwingen. Dies ist nur den Nachbarn gestattet, die unmittelbar davon betroffen sind und die einschlägige Gesetzesnorm auch Nachbar schützenden Charakter hat. Diese Normen sind die Ausnahme, Klassiker sind z. B.: die Regelungen über den Abstand der Baulichkeiten zur Grundstücksgrenze und nicht genehmigungsfähige Nutzung auf dem Nachbargrundstück.

Beratungs-und Betreuungsangebot:

Die Klagemöglichkeiten im zivilrechtlichen Nachbarrecht sind vielfältig. Das reicht vom Schutz vor Immissionen bis hin zu Grabungen an der Grenze und Streitigkeiten über eine gemeinsame Nachbarwand. Zu berücksichtigen ist hier, dass teilweise ein Schlichtungsverfahren vor dem Klageverfahren durchgeführt werden muss (Brandenburg: obligatorisch). Inzwischen drängen in Berlin die Zivilgerichte bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten auch auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens. Auch in Mediationsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung möglich und anzuraten.

Im verwaltungsrechtlichen Nachbarrecht ist zuerst im förmlichen Vorverfahren mit der Behörde zu klären, ob und in welchem Umfang sie bereit ist, gegen den Nachbarn mit einem Bescheid vorzugehen. Weigert sie sich, kann gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch eingelegt werden, gegebenenfalls auch Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sehr anders ausgestaltet, als das zivilrechtliche Verfahren. Der Richter muss von sich aus, also von Amts wegen, den Sachverhalt ermitteln und darauf seine Entscheidung aufbauen. Es ist auch keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Aufgrund dieser Situation sind die Verwaltungsgerichte in der Regel überlastet und die Verfahrensdauer ist deutlich länger als im Zivilverfahren.

Spezielle Konflikte:

- Wegstreitigkeiten bei Hinterlieger- und Hammergrundstücken (Zivilrecht)

Die Konflikte zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Nachbarn, dem ein Wegerecht eingeräumt wurde, sind die häufigsten Nachbarstreitigkeiten im Anwaltsbereich. Es fehlt meist an einer ausreichenden vertraglichen Vereinbarung, die die unterschiedlichen Konfliktsituationen regelt. Ausführliche gesetzliche Regelungen fehlen, sodass weitgehend Richterrecht zur Anwendung kommt. Spezielle Einzelfragen, insbesondere über den Ausbau des Weges, den Verlauf und Sicherungseinrichtungen, werden von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Eine Prognose über den Verlauf des Rechtsstreites ist daher auch für einen auf die Materie spezialisierten Anwalt nicht einfach.

– Verlauf der Grenze (Verwaltungs- u. Zivilrecht)

Gerade in den neuen Bundesländern und Berlin treten sehr häufig Streitigkeiten über den Verlauf der Grenze auf, auch ein Vermächtnis der untergegangenen DDR. Verkannt wird dabei häufig die Rolle des Vermessers, der vom Staat beauftragt ist, die Unterlagen des Grundstücks für das Kataster herzustellen. Seine Entscheidungen sind daher Verwaltungsakte, wie zum Beispiel das Ergebnis eines Grenztermins. Häufig kommt es bei neuen Vermessungen zu anderen Grenzverläufen, wobei jedoch zu fragen ist, ob das Grundstück nicht gutgläubig in den alten Grenzen erworben wurde. Besonders problematisch werden die Änderungen der Verläufe der Grenzen, wenn auf den ursprünglichen Grenzen Hecken oder andere Grenzeinrichtungen gebaut worden sind. Entgegen der landläufigen Meinung haben diese Grenzeinrichtungen meist weiterhin Bestand.

Insgesamt ergibt sich aus dieser Gemengelage von öffentlichem Vermessungsrecht und zivilrechtlichem Nachbarrecht ein erhebliches Konfliktpotenzial.

– Nachbarliche Emissionen (Zivil- u. Verwaltungsrecht)

Die prozessuale Erfahrung zeigt, dass im Klagewege meist der Gang zum Amtsgericht oder Landgericht erfolgreicher ist, sofern man durch Eingaben bei den zuständigen Verwaltungsbehörden nichts erreicht hat. Wobei es sich im Vorfeld anbietet, durch Akteneinsicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde Klarheit zu schaffen, was bisher gegen die Nachbarn unternommen worden ist. Es gibt durchaus Fälle, in denen die einzelnen Abteilungen der Behörden unterschiedliche Einschätzung zu dem Konflikt haben und das sich aus den Vermerken in der Verwaltungsakte ergibt. Dies ist natürlich zugunsten des Klienten zu verwerten und gegebenenfalls mit den Mitarbeitern der Behörde zu erörtern.

Teilweise können die Immissionen auch darauf beruhen, dass der Nachbar das Grundstück nutzt, ohne für diese Nutzung eine behördliche Genehmigung zu haben oder die Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist. In diesem Falle kann man im verwaltungsgerichtlichen Verfahren meist mehr erreichen, da man eine Nutzungsuntersagung erstreiten kann. Die Nutzungsuntersagung ist in ihrer Wirkung umfassender als zivilrechtliche Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.