Kosten
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist seit dem 1. 7. 2004 das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren an. Rahmengebühren sieht das Gesetz bei außergerichtlichen Tätigkeiten sowie alternativ die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung vor. Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.
KOSTEN ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
Das Anwaltshonorar wird aus zwei Faktoren berechnet: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Vertragsüberprüfung, Wegerechte, Kündigung, Emissionen) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Kostenordnung der Gerichte), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.
Dem jeweiligen Gegenstandswert ist in der unten stehenden Tabelle eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz „Gebühr“.Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z. B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z. B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).
AUSSERGERICHTLICHE TÄTIGKEIT
Gegenüber den Mandanten und Dritten – Vertretungsmandate
Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin können folgende Gebühren anfallen (siehe auch Gebührentabelle unten): eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2400 VV RVG aus dem Gegenstandswert). In der Regel wird die Mittelgebühr von 1, 3 anzusetzen sein. Eine Einigungs-gebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.
Eine Gebühr gemäß § 4 RVG Vergütungsvereinbarung.